§ 29 LFBAG 2024
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.04.2024
§ 29 Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
(1) Die Zeit der Teilnahme AN internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
(2) Die Zeit der Teilnahme AN internationalen Ausbildungsprogrammen, im Rahmen derer eine Ausbildung absolviert wird, die dem Ausbildungsplan im entsprechenden Lehrjahr entspricht, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 1 anzurechnende Zeit nicht.
