§ 54 LDG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt RECHTE
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.1984
§ 54 Bezüge
Der Landeslehrer hat nach Maßgabe der §§ 106 bis 108 Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

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