§ 5 LAG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 2 Arbeitsvertrag
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 28.03.2024
§ 5 Abschluss des Arbeitsvertrages
(1) Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist AN keine bestimmte Form gebunden.
(2) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern einzugehen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
(3) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann im Einzelfall Verlangen, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
1. mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
2. der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.

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