§ 49 LAG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2023
§ 49 Karenz an Stelle von Elternteilzeit
(1) Kommt zwischen dem Elternteil und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 44 und 45 zu Stande, kann der Elternteil der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
1. an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
2. bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes
Karenz, längstens jedoch bis den in § 35 Abs. 1, 1a und 8 und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt Gericht'>Das Gericht der Klage der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in einem Rechtsstreit nach § 47 Abs. 3 statt oder der Klage eines Elternteils nach § 48 Abs. 2 nicht statt, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt geben, dass sie bzw. er Karenz, längstens bis zu den in § 35 Abs. 1, 1a und 8 und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte