§ 423 LAG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 27 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 423 Schutz der Koalitionsfreiheit
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

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