§ 351 LAG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 351 Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen
Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung AN eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.

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