§ 12A KWK

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 08.01.2021
§ 12a Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19
(1) Eine am 16. März 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.
(2) Eine am 3. November 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte