§ 99 KUVG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1967
§ 99 Versagung der Versehrtenrente bei Zuwiderhandlung
Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die Versehrtenrente auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges der Versagung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versehrten und auf den Aufwand, der der Versicherungsanstalt aus der Nichtbefolgung der Anordnung erwächst, Bedacht zu nehmen.

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