§ 95A KUVG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

2. UNTERABSCHNITT Leistungen
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1977
§ 95a Verhütung von Dienstunfällen (Berufskrankheiten)
Die Versicherungsanstalt kann die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten durchführen.

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