§ 52 KUVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 20.07.2024
§ 52 Leistungen
Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. Zur Früherkennung von Krankheiten Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§ 61a);
2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 62 bis 65), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 71) oder Anstaltspflege (§§ 66 bis 68);
3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:
a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 76);
b) Heilmittel und Heilbehelfe (§ 77);
c) Pflege in einer Krankenanstalt (§ 78).
Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft werden auch die notwendigen Reise(Fahrt)- und Transportkosten (§§ 82 und 83) gewährt.

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