§ 36 KUVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1984
§ 36 Beginn und Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen
Das Ruhen von Leistungsansprüchen in der Kranken- und Unfallversicherung wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag AN wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

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