§ 167 KUVG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

3. UNTERABSCHNITT Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1967
§ 167
Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach § 164 Abs. 1 oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen.

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