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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 14 Meldung über die Bezieher/innen von Pensionsleistungen und ausländischen Renten
(1) Die Dienstgeber (§ 13) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 34 lit. c und 36 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.
