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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1988
§ 122 Ersatzleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz
- 1. der Krankheit oder Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen die Versicherungsanstalt gründet,
- 2. des Dienstunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch des Unterstützten gegen die Versicherungsanstalt gründet.
(2) Zu ersetzen sind:
- 1. Kosten der Bestattung aus dem Teilersatz der Bestattungskosten;
- 2. Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit oder Mutterschaft gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung;
- 3. Leistungen der Sozialhilfe, die wegen des Dienstunfalles (der Berufskrankheit) gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung.
