§ 118 KUVG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Schadenersatz und Haftung; Beziehungen zu den Vertragspartnern; Verfahren ABSCHNITT I Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1980
§ 118 Ersatzansprüche zwischen der Versicherungsanstalt und anderen Versicherungsträgern
(1) Hat die Versicherungsanstalt Leistungen erbracht, zu deren Erbringung ein anderer Träger der Sozialversicherung zuständig war, hat der zuständige Versicherungsträger der Versicherungsanstalt den Leistungsaufwand zu ersetzen.
(2) Hat ein Träger der Sozialversicherung nach einem anderen Bundesgesetz Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die Versicherungsanstalt zuständig war, hat die Versicherungsanstalt dem zuständigen Versicherungsträger den Leistungsaufwand zu ersetzen.
(3) Der Leistungsaufwand im Sinne der Abs. 1 und 2 ist vom zuständigen Versicherungsträger höchstens mit dem Betrag zu ersetzen, den er aufzuwenden gehabt hätte, wenn er die entsprechende Leistung erbracht hätte.
(4) Die Ersatzansprüche sind vom jeweils ersatzberechtigten Versicherungsträger bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag AN geltend zu machen, AN dem die letzte Leistung, auf die sich der Ersatzanspruch gründet, erbracht wurde.

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