§ 3 KSTG 1988

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 30.07.1988
§ 3 Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht
Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz 1988 Unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.

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