§ 5C KSCHG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 13.06.2014
§ 5c Verbindlichkeit von Gewinnzusagen
Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen AN bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.

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