§ 42 KSCHG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2004
§ 42
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 27b Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 32 der Bundesminister für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz betraut.

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