ART. 10 § 2

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Personenbezogene Bezeichnungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2006
Art. 10 § 2
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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