§ 5 KRG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 24.11.2009
§ 5 Abgabenbefreiung
Die durch dieses Bundesgesetz Unmittelbar veranlaßten Zuwendungen sind von allen Abgaben befreit.

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