§ 2 KRG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 24.11.2009
§ 2 Übereignung der Gegenstände
(1) , werden ermächtigt,
1. die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die an diese zu übereignen;
2. jene , welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in § 2a des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, genannten Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die haben vor der Übereignung den nach § 3 eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet.
(3) hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von in einem Bericht jährlich zu informieren.

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