§ 7 KONTREGG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2022
§ 7 Strafbestimmungen
(1) Wer die Pflichten des § 3 Vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 Grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 hat Gericht'>Das Gericht niemals zu ahnden.

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