§ 1 KOMMSTG 1993

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.12.1993
§ 1 Steuergegenstand
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat AN die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

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