§ 8 KOG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2010
§ 8 Innere Einrichtung
Die KommAustria wird in der Vollversammlung, in Senaten oder durch einzelne Mitglieder tätig.

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