§ 46 KOG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 02.01.2024
§ 46 Vollziehung
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der §§ 34 Abs. 1 zweiter und fünfter Satz sowie 34a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Vollziehung des § 20c Abs. 9 obliegt dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

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