§ 36 KOG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 36 Zuständigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), durch Senat.

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