§ 21 KOG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Förderungen und Selbstkontrolle
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 21 Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel
(1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh jährlich 0,5 Millionen Euro vom Bund per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh unter einem Konto mit der Bezeichnung „Digitalisierungsfonds“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
(2) Die Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 22 bis 25 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

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