§ 15 KOG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2010
§ 15 Kontrolle
(1) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der zu unterrichten und alle einschlägigen Auskünfte zu Verlangen.
(2) Die Finanzgebarung der KommAustria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

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