§ 11 KOG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2010
§ 11 Einzelmitglieder
Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen werden einzelne Angelegenheiten von den Mitgliedern als Einzelmitglieder besorgt.

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