§ 26 KODIG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 26 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich §§ 8, 9, 15 Abs. 7, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft berühren;
2. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich § 20 Abs. 7 und § 21 Abs. 6;
3. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für alle übrigen Bestimmungen.

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