§ 8A KMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 8a Beschwerden
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Bescheide gemäß § 8, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine erteilte Bewilligung eingeschränkt, widerrufen oder nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen wird, kommt keine Aufschiebende Wirkung zu.

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