§ 31 KMG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 21.07.2019
§ 31 Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich § 22 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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