§ 28 KMG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 21.07.2019
§ 28
Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt AN die Stelle eines in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.

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