§ 26A KMG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 31.12.2021
§ 26a Verhältnis zur Verordnung (EU) 2020/1503
(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen.
(2) In den Betragsgrenzen gemäß § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 sind Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, zu berücksichtigen.

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