§ 25 KMG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 25 Verschwiegenheit
Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, ist § 14 Abs. 2 FMABG anzuwenden.

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