§ 4 KLIMATICKETG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 15.04.2021
§ 4 Anerkennung und Abgeltung
Die Regelung zur Anerkennung des bundesweit gültigen Klimatickets sowie die Abgeltung erfolgen hinsichtlich
1. Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften, Gebietskörperschaften und Personenverkehrsunternehmen, welche vorwiegend den Verkehrsbedarf innerhalb eines Stadtgebietes gemäß § 2 Abs. 1 Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, befriedigen, im Wege von vertraglichen Vereinbarungen und
2. erlösverantwortlicher Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie kommerzieller Personenverkehrsunternehmen ausgenommen jener Personenverkehrsunternehmen gemäß Z 1 im Wege einer Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte