§ 9 KKG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 18.03.2025
§ 9 Verzeichnis der zugelassenen Kreditdienstleister
(1) Die FMA hat über alle Kreditdienstleister, die in Österreich für die Erbringung von Dienstleistungen zugelassen sind und die in Österreich Dienste gemäß § 13 erbringen, ein Verzeichnis zu erstellen und zu führen.
(2) Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis hat die FMA der Öffentlichkeit auf der Internetseite der FMA zur Verfügung zu stellen und regelmäßig zu aktualisieren.
(3) Bei Entzug einer gemäß § 8 erteilten Zulassung hat die FMA das in Abs. 1 genannte Verzeichnis umgehend zu aktualisieren.

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