§ 6 KKG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 18.03.2025
§ 6 Fähigkeit zum Halten von Mitteln
Kreditdienstleister dürfen bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen keine Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten.

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