§ 23 KKG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 18.03.2025
§ 23 Kosten
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des gemäß § 69a Abs. 1 BWG zu bildenden Subrechnungskreises im Rechnungskreis Bankenaufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 1 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001). Kostenpflichtig sind inländische Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer, AN die gemäß § 12 Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden. § 69a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung Kreditdienstleistern und Kreditdienstleistungserbringern 5000 Euro vorzuschreiben sind.

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