§ 1 KKG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

1. Hauptstück Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 18.03.2025
§ 1 Gegenstand
Dieses Bundesgesetz legt gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen fest für:
1. Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden;
2. Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben.

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