Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2001
Art. 17 § 2
Der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlegung von Mündelgeld in anderen Formen als nach §§ 230c und 230d Abgb ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des § 230 Abgb zu beachten und sich AN deren Konkretisierung in den §§ 230c und 230d Abgb zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte