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Artikel XVII
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2001
Art. 17 § 1 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Anlegung von Mündelgeld in anderen Formen als nach §§ 230a und 230b Abgb ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des § 230 Abgb zu beachten und sich AN deren Konkretisierung in den §§ 230a und 230b Abgb zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

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