§ 1 KIG 2017

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2017
§ 1 Ziel und Zweck
Ziel ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden zur Modernisierung der Infrastruktur zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse für besondere Baumaßnahmen.

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