§ 38 KHVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.05.2004
§ 38
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich der §§ 12 zweiter Satz, 18, 19, 30, 31 Abs. 1 bis 3, 31a, 31b, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.

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