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§ 26 KHVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Direktes Klagerecht
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.09.1994
§ 26 Anspruchsberechtigung
Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

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