Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.04.2016
§ 8 Befristete Maßnahmen
Ist ein Vertragsstaat auf Grund außergewöhnlicher Umstände, wie zB Naturkatastrophen oder bewaffneter Konflikte, außerstande, sein Kulturgut gegen eine unrechtmäßige Verbringung gemäß § 3 Z 2 zu schützen, und ist dessen Einfuhr nach Österreich zu erwarten, kann die Bundesregierung durch Verordnung eine Identifizierung dieses Kulturgutes durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen.
