§ 19 KGRG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 14.04.2016
§ 19 Ersatz von geleisteter Entschädigung und entstandenen Kosten; Aufbewahrung und Anheimfall von zurückgegebenem Kulturgut
Im Falle der Rückgabe unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes hat der AN der widerrechtlichen Ausfuhr Schuldtragende (mehrere Schuldtragende zu ungeteilter Hand) die von der Republik Österreich gemäß gerichtlicher Entscheidung des ersuchten Staates zu entrichtende Entschädigung sowie die der Republik Österreich sonst noch entstandenen Kosten zu erstatten.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte