§ 56 KGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 56 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich des Abschnittes 5 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

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