§ 49 KGG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Abschnitt 11 Finanzierung
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 49 Deckung des Aufwandes bei Änderungen
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Falle von Gesetzesänderungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand zu ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes der einmaligen Aufwendungen und die Fälligkeit ist jeweils vom Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen auf der Grundlage der von der Österreichischen Gesundheitskasse vorzulegenden Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung festzusetzen.

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