§ 46 KGG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 46 Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung bei anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.

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